30

§ 30 AbstG

Eigener Gesetzentwurf oder sonstiger Beschlussentwurf des Abgeordnetenhauses

(1)

Das Abgeordnetenhaus von Berlin kann im Falle des Volksentscheids über einen Gesetzentwurf oder über einen sonstigen Beschlussentwurf einen eigenen Gesetzentwurf oder einen eigenen sonstigen Beschlussentwurf zur gleichzeitigen Abstimmung vorlegen.

(2)

Dieser Gesetzentwurf oder sonstige Beschlussentwurf muss spätestens 60 Tage vor dem Tag des Volksentscheids beschlossen sein.

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AbstG

Abstimmungsgesetz

BE Berlin
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