Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen.
Im Bericht sind festzuhalten:
Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;
eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;
alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;
alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;
die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;
die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;
die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;
die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;
alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.
Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen.
Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.