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§ 3 WpPG

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß 3 Verordnung 2017/1129</gco-l-u>">Artikel 3 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/1129</gco-l-u> gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,

1.

die von Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt, oder

2.

deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WpPG

Wertpapierprospektgesetz

DE Bund
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