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§ 3 KomBekVO

 Öffentliche Bekanntmachungen der Verwaltungsverbände

Öffentliche Bekanntmachungen der Verwaltungsverbände sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:

1.

durch Abdruck im Amtsblatt des Verwaltungsverbandes oder des Landkreises, dem der Verwaltungsverband angehört,

2.

durch öffentliche Bekanntmachung in sämtlichen Mitgliedsgemeinden in den von ihnen bestimmten Formen,

3.

durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Verwaltungsverbandes erstreckt, oder

4.

durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes .

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KomBekVO

Kommunalbekanntmachungsverordnung

SN Sachsen
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