Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn
er unanfechtbar geworden ist,
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.