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§ 3 VwVGBbg

Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

1.

er unanfechtbar geworden ist,

2.

ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und

3.

die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

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VwVGBbg

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

BB Brandenburg
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