Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.
§ 3 neu gefasst und § 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.