3

§ 3 StrZuVO

 Zuständigkeit für die Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten

1

Die Zuständigkeit für die Aufhebung von gemäß § 7 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) für verkehrliche Anlagen festgelegten Bauvorbehaltsgebieten wird auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.

2

4

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StrZuVO

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz

SN Sachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.