3

§ 3 TierSchMVG

Rechtsbehelfe von anerkannten Tierschutzorganisationen

(1)

Eine anerkannte Tierschutzorganisation kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Widerspruch und Klage nach § 42 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen

1.
2.

bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3,

3.

Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a TierSchG oder einer unmittelbar geltenden Bestimmung eines Rechtsakts der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere,

soweit es sich dabei nicht um Maßnahmen oder Unterlassungen von Bundesbehörden handelt.

(2)
1

Eine anerkannte Tierschutzorganisation muss keine Verletzung in ihren Rechten geltend machen, soweit ihr Klagebegehren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 oder einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 TierSchG gerichtet ist.

2

Absatz 1 und Satz 1 dieses Absatzes gelten nicht, wenn ein dort aufgeführter Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen oder in einem solchen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.

(3)

Rechtsbehelfe nach Absatz 1 und 2 sind nur zulässig, wenn die anerkannte Tierschutzorganisation geltend macht, dass

1.

ein in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 2 genannter Verwaltungsakt oder die Unterlassung eines in Absatz 1 Nummer 3 genannten Verwaltungsaktes gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassene Rechtsvorschriften oder eine unmittelbar geltende Bestimmung eines Rechtsakts der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere verstößt,

2.

sie dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und

3.

sie zur Mitwirkung nach § 2 Absatz 1 berechtigt war und sie in der Sache eine Stellungnahme fristgerecht abgegeben hat oder sie entgegen § 2 Absatz 1 keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, weil das gemeinsame Büro unter Verstoß gegen § 2 Absatz 6 nicht informiert worden war.

(4)

Hat die anerkannte Tierschutzorganisation Gelegenheit zur Stellungnahme in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit den Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(5)
1

Ein in Absatz 1 genannter Verwaltungsakt ist dem gemeinsamen Büro als Bevollmächtigtem der anerkannten Tierschutzorganisationen bekannt zu geben. § 41 LVwVfG gilt entsprechend.

2

Die Bekanntgabe gegenüber dem gemeinsamen Büro gilt als Bekanntgabe gegenüber jeder anerkannten Tierschutzorganisation.

3

Die Bekanntgabe eines in Absatz 1 genannten Verwaltungsaktes gilt auch für den Fall, dass der Verwaltungsakt weder öffentlich noch dem gemeinsamen Büro bekannt gegeben wurde, als zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das gemeinsame Büro von dem Verwaltungsakt tatsächlich Kenntnis erlangt hatte oder hätte erlangen können.

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TierSchMVG

Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen

BW Baden-Württemberg
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