3

§ 3 TVG

Tarifgebundenheit

(1)

Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2)

Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3)

Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

TVG

Tarifvertragsgesetz

DE Bund
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