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§ 3 StiftG Bln

Entscheidung bei Zweifeln über die Rechtsnatur oder die Art einer Stiftung

Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur oder die Art einer Stiftung, insbesondere darüber, ob sie eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist, entscheidet darüber die für Justiz zuständige Senatsverwaltung.

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StiftG Bln

Berliner Stiftungsgesetz

BE Berlin
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