3

§ 3 PartG

Aktiv- und Passivlegitimation

1

Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.

2

Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PartG

Parteiengesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.