3

§ 3 PUAG

Gegenstand der Untersuchung

1

Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden.

2

Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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PUAG

Untersuchungsausschussgesetz

DE Bund
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