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§ 3 OBG

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die im Beiratsbereich gemäß § 1 des Bremischen Wahlgesetzes an der Wahl zur Stadtbürgerschaft teilnehmen können.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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