Es ist verboten, in einer Versammlung oder aus einer Versammlung heraus durch Gewalttätigkeiten auf Personen oder Sachen einzuwirken.
Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind,
auf dem Weg zu oder in einer Versammlung mit sich zu führen oder
zu einer Versammlung hinzuschaffen oder in einer Versammlung zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Befreiung vom Verbot nach Satz 1 erteilen, wenn dies zum Schutz einer an der Versammlung teilnehmenden Person erforderlich ist.
Auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Dienst findet Satz 1 keine Anwendung.
Es ist verboten, in einer Versammlung in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln.
Der Eindruck von Gewaltbereitschaft kann insbesondere durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder durch sonstiges paramilitärisches Auftreten vermittelt werden.