3

§ 3 NRWDVBauGB

Bestellung des Umlegungsausschusses

1

Zur Durchführung der Umlegung hat der Rat der Gemeinde einen Umlegungsausschuß zu bestellen.

2

Dieser hat die der Umlegungsstelle (§ 46 Abs. 1 BauGB) zustehenden Befugnisse.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NRWDVBauGB

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

NW Nordrhein-Westfalen
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