3

§ 3 NROG

Aufstellung von Raumordnungsplänen

(1)
1

Innerhalb von zwölf Monaten nach der Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG soll die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 ROG zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht beginnen.

2

Die gemäß § 9 Abs. 2 ROG zu beteiligenden öffentlichen Stellen sollen über die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ROG elektronisch gesondert benachrichtigt werden.

(2)
1

Die nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG ausgeschlossenen Anregungen und Bedenken können erörtert werden.

2

Eine Erörterung kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NROG

Niedersächsisches Raumordnungsgesetz

NI Niedersachsen
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