Kommunen können durch Vereinbarung
eine gemeinsame kommunale Anstalt errichten,
sich an einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt als weitere Träger beteiligen und
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
bestehende Eigenbetriebe,
Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 136 Abs. 1 und 2 oder 4 NKomVG als Eigenbetriebe geführt werden können,
Einrichtungen, die nach § 139 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,
Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen alle Anteile die Kommunen halten, die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt werden wollen,
in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen.
§ 125 Abs. 4, § 141 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 142 und 143 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 2, § 144, § 145 Abs. 1 bis 5, 7 und 8, die §§ 146 und 147 Abs. 1, die §§ 150, 151 und 152 Abs. 3 NKomVG sowie eine aufgrund des § 147 Abs. 2 NKomVG erlassene Verordnung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 sowie § 4 nichts Abweichendes ergibt.
Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die Träger die Unternehmenssatzung für die gemeinsame kommunale Anstalt fest; die Unternehmenssatzung ist eine gemeinsame Satzung der Träger.
In der Unternehmenssatzung sind die Rechtsverhältnisse der gemeinsamen kommunalen Anstalt und das Verfahren zur Änderung der Unternehmenssatzung sowie die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Fall der Auflösung der Anstalt zu regeln.
Die Vereinbarung nach Absatz 1 enthält darüber hinaus mindestens Bestimmungen über
die Verteilung der Anteile am Stammkapital und an Unterstützungsleistungen (§ 144 Abs. 1 NKomVG) auf die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sowie über das Verfahren, in dem über Unterstützungsleistungen entschieden wird,
die Verteilung der Stimmen im Verwaltungsrat auf die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates,
die für die Jahresabschlussprüfung zuständige Stelle und
ein Verfahren, das die gemeinschaftliche Entscheidung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sicherstellt, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Kommune gegenüber einer von ihr getragenen kommunalen Anstalt hat, sowie ein Verfahren zur gemeinschaftlichen Bestätigung von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten nach § 110 Abs. 4 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes.
Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt müssen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten ihrer Träger angehören. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG gilt entsprechend.
Für das nach Satz 1 oder 2 entsandte Mitglied des Verwaltungsrats benennt die Vertretung des Trägers eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die Beschäftigte oder der Beschäftigter des Trägers ist.
Hat ein Träger mehrere Stimmen im Verwaltungsrat, so kann die Vereinbarung vorsehen, dass das Stimmrecht durch eine entsprechende Anzahl von weiteren Personen ausgeübt wird.
Die weiteren Personen müssen der Vertretung des Trägers angehören und von dieser bestimmt werden.
Die Stimmen der von einem Träger entsandten Mitglieder können nur einheitlich abgegeben werden.
Die von einem Träger entsandten Personen können sich in der Ausübung des Stimmrechts vertreten.
Die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 NKomVG werden von der Gleichstellungsbeauftragten eines Trägers wahrgenommen. § 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 3 bis 7 NKomVG ist entsprechend anzuwenden.
Das Nähere bestimmt die Vereinbarung nach Absatz 1.