3

§ 3 NJG

Zweigstellen und Gerichtstage

(1)
1

Das Justizministerium kann für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften außerhalb der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, Zweigstellen einrichten.

2

Für die Gerichte der übrigen Gerichtsbarkeiten richtet sich die Einrichtung von Zweigstellen nach Bundesrecht.

(2)
1

Die Gerichte können mit Zustimmung des Justizministeriums außerhalb der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, Gerichtstage abhalten.

2

In der Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich das Abhalten von Gerichtstagen nach § 14 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

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NJG

Niedersächsisches Justizgesetz

NI Niedersachsen
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