Das Justizministerium kann für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften außerhalb der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, Zweigstellen einrichten.
Für die Gerichte der übrigen Gerichtsbarkeiten richtet sich die Einrichtung von Zweigstellen nach Bundesrecht.
Die Gerichte können mit Zustimmung des Justizministeriums außerhalb der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, Gerichtstage abhalten.
In der Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich das Abhalten von Gerichtstagen nach § 14 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes.