Rundfunkprogramme nach diesem Staatsvertrag sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil des dualen Rundfunksystems zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen.
Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben.
Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Partei, einem Bekenntnis, einer Weltanschauung oder einer sonstigen Gruppe dienen.
Die Erfüllung der Programmaufgabe erfolgt in eigener Verantwortung des Rundfunkveranstalters.
Die Rundfunkveranstalter können untereinander, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und mit sonstigen Einrichtungen und Unternehmen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung, Programmübernahme sowie Programmzulieferung durch Dritte abschließen und dabei auch unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen eingehen. § 16 bleibt unberührt.