3

§ 3 LPlG

Landesplanungsbehörden

1

Landesplanungsbehörden sind:

1.

das fachlich zuständige Ministerium als oberste Landesplanungsbehörde,

2.

die Struktur- und Genehmigungsdirektionen als obere Landesplanungsbehörden und

3.

die Kreisverwaltungen als untere Landesplanungsbehörden.

2

Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPlG

Landesplanungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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