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§ 3 LNatSchG

Landesamt für Umwelt

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Das Landesamt für Umwelt unterstützt als Naturschutzfachbehörde die Behörden des Landes, führt naturschutzfachliche Untersuchungen durch und nimmt die Aufgaben einer staatlichen Vogelschutzwarte sowie die nach § 6 Abs. 3 BNatSchG, mit Ausnahme der Beobachtung des Erhaltungszustands des Eurasischen Luchses (Lynx lynx) und des Wolfes (Canis lupus), wahr.

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Es betreut die juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und berät insbesondere die Naturschutzbehörden mit Stellungnahmen und Gutachten.

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Es kann mit vergleichbaren Einrichtungen des Bundes und der Länder zusammenarbeiten.

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LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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