Das Landesamt für Umwelt unterstützt als Naturschutzfachbehörde die Behörden des Landes, führt naturschutzfachliche Untersuchungen durch und nimmt die Aufgaben einer staatlichen Vogelschutzwarte sowie die nach § 6 Abs. 3 BNatSchG, mit Ausnahme der Beobachtung des Erhaltungszustands des Eurasischen Luchses (Lynx lynx) und des Wolfes (Canis lupus), wahr.
Es betreut die juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und berät insbesondere die Naturschutzbehörden mit Stellungnahmen und Gutachten.
Es kann mit vergleichbaren Einrichtungen des Bundes und der Länder zusammenarbeiten.