3

§ 3 LadenschlussG

Ladenschlusszeiten

(1)

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.

an Sonn- und Feiertagen,

2.

am 24. Dezember und am 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14 Uhr.

(2)

Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LadenschlussG

Bremisches Ladenschlussgesetz

HB Bremen
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