Das geförderte Objekt unterliegt auf Grund der Förderzusage öffentlich-rechtlichen Bindungen, die den Wohnraum der zweckentsprechenden Verwendung vorbehalten.
Art und Umfang der Bindungen sowie Beginn und Ende des Bindungszeitraums werden allgemein in den jeweiligen Förderprogrammen im Sinne des § 5 bestimmt.
Bei Mietwohnraum handelt es sich hierbei um Belegungs- und Mietbindungen; bei selbst genutztem Wohneigentum um die Selbstnutzung.
Die Verpflichtungen aus diesen Bindungen obliegen dem Verfügungsberechtigten und dessen Rechtsnachfolger.
Bei vertraglicher Rechtsnachfolge hat der Verfügungsberechtigte seinen Rechtsnachfolger auf den Übergang der Verpflichtungen und deren Inhalt schriftlich hinzuweisen.
Dies gilt auch, wenn der Verfügungsberechtigte einen Dritten mit der Verwaltung und Vermietung von gefördertem Wohnraum beauftragt oder einen weiteren Verfügungsberechtigten bestimmt.
Bei mittelbarer Belegung (§ 22) unterliegt das mittelbar gebundene Objekt den Bindungen und den Rechtsfolgen nach Absatz 1 und 2.