Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern anzubieten.
Lehrveranstaltungen, die nach Prüfungs- und Studienordnungen nicht erforderlich sind, werden bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung erst dann berücksichtigt, wenn alle nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Fachs angeboten werden.
Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungsstunden ist der Dienstbehörde oder Personalstelle anzuzeigen.
Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet.
Die nicht unter Absatz 3 fallenden Lehrveranstaltungen werden mit der Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
Zahnmedizinische Praktika und Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder die im Wesentlichen in einer Aufsicht bestehen, werden mit drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Stunden Lehrzeit berücksichtigt.
Weisen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einer Regellehrverpflichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine überdurchschnittliche Belastung durch die Betreuung von Studienabschlussarbeiten oder vergleichbaren Studienarbeiten nach, so kann die Dienstbehörde oder Personalstelle diese nach Maßgabe des Haushalts auf die Regellehrverpflichtung anrechnen, wenn es die Situation im jeweiligen Fach zulässt.
Eine überdurchschnittliche Belastung liegt in der Regel vor, wenn die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer mehr als vier Arbeiten gemäß Satz 1 je Semester zu betreuen hat.
Der fünfte und jeder weitere Betreuungsfall kann mit 0,4 LVS angerechnet werden, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei LVS.
Studienabschlussarbeiten können nur einmal je Arbeit angerechnet werden.
Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, werden entsprechend umgerechnet.
Für die Umrechnung von Unterrichtseinheiten im Fernstudium werden der Zeitaufwand für das Fernstudium und der Zeitaufwand für das Präsenzstudium, bezogen auf den entsprechenden Studienumfang, miteinander verglichen.
Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fernstudium können drei Zehntel bis höchstens acht Zehntel des für das entsprechende Präsenzstudium erforderlichen Zeitaufwands vorsehen.
Lehrkräfte, die eine Lehrverpflichtung von 12 und mehr Lehrveranstaltungsstunden haben, sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, dass ihre Belastung 24 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche nicht übersteigt.