Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden Landesamt hat auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes:
die wissenschaftlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten,
die geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu betreuen,
den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folge solcher Veränderungen einschließlich des Klimawandels, die Einwirkung auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten, zu bewerten und mit den anderen Ländern und dem Bund abzustimmen und
die im Naturschutz und in der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen.
Die oberste Naturschutzbehörde kann dem Landesamt weitere Aufgaben übertragen.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 führt das Landesamt zentrale Datenbanken, insbesondere über
die geschützten Teile von Natur und Landschaft,
den Zustand und die Entwicklung der Biodiversität und
das Schutzgebietssystem Natura 2000.
Die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sind verpflichtet, zu diesen Zwecken die vorhandenen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Überschrift neu gefasst sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.