3

§ 3 LNRSchG

Rauch- und Benutzungsverbot

(1)

In den in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen ist das Rauchen sowie die Benutzung von Dampfprodukten und ähnlichen Produkten, unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen, verboten.

(2)

Im Rahmen des jeweiligen Hausrechts ist eine Ausweitung der in Absatz 1 benannten Verbote und der in § 2 Absätze 1 und 2 benannten Bereiche zulässig.

(3)
1

Rauchen im Sinne dieses Gesetzes umfasst auch die Benutzung der in Absatz 1 benannten Produkte.

2

Rauchende im Sinne des Gesetzes sind auch diejenigen, die die in Absatz 1 benannten Produkte nutzen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LNRSchG

Landesnichtraucherschutzgesetz

BW Baden-Württemberg
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