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§ 3 LGebG

Gebührengrundsätze

Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LGebG

Landesgebührengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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