Bei der Gewerbeanzeige nach § 2 Absatz 1 weisen die gastgewerbetreibenden Personen durch Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nach, dass sie über die für eine eigenverantwortliche Ausübung des Gaststättengewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere die Grundzüge des Lebensmittelrechts, unterrichtet worden sind (Unterrichtungsnachweis).
Ausnahmen von der Nachweispflicht nach Absatz 1 bestehen für gastgewerbetreibende Personen, die bei der Gewerbeanzeige nach § 2 Absatz 1 nachweisen, dass sie eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören.
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Abschlusszeugnisses.
Das für das Gaststättenrecht zuständige Ministerium trifft die näheren Bestimmungen, insbesondere zu den Einzelheiten des Verfahrens und den Ausnahmen von der Nachweispflicht in Absatz 2.