3

§ 3 LBauO M-V

Allgemeine Anforderungen

1

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.

2

Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.

3

Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBauO M-V

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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