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§ 3 LBKG

Aufgaben der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und der großen kreisangehörigen Städte

(1)

Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte stellen die vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe sicher.

(2)
1

Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte haben sich auf Ersuchen der operativ-taktischen Einsatzleitung unentgeltlich gegenseitig Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird; dies gilt auch dann, wenn der zuständige Aufgabenträger insbesondere bei Großveranstaltungen, bei denen mit einer Brandsicherheits- oder Sanitätswache allein eine wirksame Gefahrenabwehr nicht gewährleistet werden kann, den vorsorglichen Einsatz der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen anordnet und hierfür gegenseitige Hilfe anfordert.

2

Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen, selbst wenn die Sicherheit der ersuchten Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt vorübergehend nicht gewährleistet ist.

(3)

Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte sind verpflichtet, bei der Vorbereitung der Abwehr und bei der Abwehr von Großschadensereignissen und Katastrophenfällen mitzuwirken und den Weisungen der Aufgabenträger im Katastrophenschutz Folge zu leisten.

(4)

Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Erst- und Nachalarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe einer Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.

(5)

Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

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LBKG

Brand- und Katastrophenschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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