3

§ 3 KrO

Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung

(1)

Den Kreisen können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2)

Soweit Kreise Träger von Aufgaben der Verteidigung sind, haben ihre Behörden die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu befolgen.

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KrO

Kreisordnung

SH Schleswig-Holstein
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