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§ 3 JVorbDZulV HA 2004

Allgemeine Vorschriften für das Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren

(1)

Einstellungen werden zum Beginn der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember vorgenommen.

(2)
1

Mit der Bewerbung sind einzureichen:

1.

Lebenslauf,

2.

ausgefüllter Personalbogen,

3.

Kopie der Geburtsurkunde,

4.

Kopie des Zeugnisses über das Bestehen der ersten Prüfung,

5.

Nachweise für das Vorliegen der Umstände nach § 5 Absatz 2 Nummern 1 bis 3.

2

Die Bewerbungsunterlagen nach Satz 1 Nummern 3 bis 5 sind in beglaubigter Form im Sinne von § 33des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537), einzureichen.

3

Vor der Einstellung ist ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 14. März 2003 (BGBl. I S. 345, 350), das nicht älter als sechs Monate sein darf, einzureichen.

(3)
1

Bewerbungen werden zu einem Einstellungstermin erstmalig berücksichtigt, wenn sie nach Bestehen der ersten Prüfung und mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der vorgeschriebenen Form eingegangen sind und mindestens die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 umfassen.

2

Mit der Eingangsbestätigung sind die Bewerberinnen und Bewerber auf die erkennbare Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen, die Nichteinhaltung der durch Absatz 2 Satz 2 vor- geschriebenen Form sowie auf ihre Obliegenheiten nach dieser Verordnung und die Folgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.

(4)
1

Bewerberinnen und Bewerber, die einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht binnen der ihnen gesetzten Frist von zehn Tagen annehmen, bleiben zu dem anstehenden Einstellungstermin unberücksichtigt.

2

Bewerberinnen und Bewerber, die einen angebotenen Ausbildungsplatz zum zweiten Mal nicht annehmen, werden aus dem laufenden Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

3

Begehren sie weiterhin Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben.

4

Die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze werden nach Fristablauf im Nachrückverfahren an die nächst anstehenden Bewerberinnen und Bewerber vergeben.

(5)
1

Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, müssen jeweils im Laufe des Monats Januar und des Monats Juli eines Jahres schriftlich mitteilen, ob sie die Bewerbung aufrechterhalten.

2

Bewerberinnen und Bewerber, die ihrer Mitteilungsobliegenheit nicht nachkommen, werden aus dem laufenden Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

3

Begehren sie weiterhin Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben.

(6)
1

Auf Antrag können Bewerberinnen und Bewerber bis zu drei Mal für einen bestimmten Zeitraum von der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zurückgestellt werden.

2

Der Antrag ist jeweils spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin zu stellen.

3

Die Gesamtdauer der Zurückstellung soll 36 Monate nicht überschreiten.

4

Die Mitteilungsobliegenheit nach Absatz 5 entfällt in der Zeit der Zurückstellung.

(7)
1

Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber eine angebotene Stelle trotz vorheriger Annahme nicht an oder nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber weniger als zwei Wochen vor dem beabsichtigten Einstellungstermin die Bewerbung zurück, so besteht für eine erneute Bewerbung eine Sperrfrist von sechs Monaten beginnend mit dem nicht wahrgenommenen Einstellungstermin.

2

In Härtefällen kann die Bewerbung vor Ablauf der Frist angenommen werden.

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JVorbDZulV HA 2004

Aufnahmeverordnung

HH Hamburg
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