3

§ 3 JVollzGB III

Stellung der Gefangenen

(1)
1

Die Gefangenen wirken an ihrer Behandlung und an der Erreichung des Vollzugsziels mit.

2

Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2)

Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Gefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Justizvollzugsanstalt unerlässlich sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JVollzGB III

Justizvollzugsgesetzbuch – Buch 3 – Strafvollzug

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.