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§ 3 JAPrO

Inhalte des Studiums; Regelstudienzeit

(1)
1

Im Studium sollen sich die Studierenden in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts sowie mit einem Schwerpunktbereich, jeweils unter Einschluss internationaler, insbesondere europarechtlicher, sowie verfahrensrechtlicher Bezüge, befassen.

2

Grundlagenfächer (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Juristische Methodenlehre, Rechtsvergleichung, Allgemeine Staatslehre) sind angemessen zu berücksichtigen.

(2)
1

Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts einschließlich der Rechtsgestaltung und Rechtsberatung.

2

Sie erfassen auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung.

3

Am Ende des Studiums sollen die Studierenden die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung erkennen und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen anwenden können.

(3)

Die Vorlesungen in den Pflichtfächern werden durch Lehrveranstaltungen begleitet und ergänzt, in denen in Kleingruppen der behandelte Lehrstoff aufbereitet wird (Fallbesprechungen).

(4)

Die Universitäten bieten außerdem Lehrveranstaltungen an, in denen aus Sicht der beruflichen Praxis der Lehrstoff in Kleingruppen exemplarisch aufbereitet wird.

(5)
1

Die Universitäten bieten Lehrveranstaltungen an zur exemplarischen Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen wie Grundkenntnisse in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Streitschlichtung, Mediation, Rhetorik, Vernehmungslehre, Kommunikationsfähigkeit und digitale Kompetenzen.

2

Ferner werden fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse angeboten.

(6)

Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 5d Absatz 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG).

(7)

Sofern das Studium nach näherer Maßgabe universitärer Satzung in Teilzeit absolviert und ein entsprechender Nachweis der Universität vorgelegt wird, verlängern sich die Prüfungsfristen nach dieser Verordnung nach jeweils vier Semestern Teilzeitstudium um ein Semester, höchstens jedoch um zwei Semester.

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JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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