3

§ 3 HmbPSchG

Hinweispflicht

1

An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4 oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.

2

In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 Absatz 3 und 4 verwehrt ist.

3

Gaststätten, die nach § 2 Absatz 4 vom Rauchverbot ausgenommen sind, müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbPSchG

Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz

HH Hamburg
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