An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4 oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.
In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 Absatz 3 und 4 verwehrt ist.
Gaststätten, die nach § 2 Absatz 4 vom Rauchverbot ausgenommen sind, müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.