3

§ 3 HmbMVollzG

Rechte und Pflichten der untergebrachten Person

(1)
1

Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen mitzuwirken, die der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Grundsätze dienen.

2

Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2)
1

Die untergebrachte Person soll sich so verhalten, dass die Ziele des Maßregelvollzugs auch für die anderen untergebrachten Personen nicht gefährdet werden und das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung nicht gestört wird.

2

Ihr soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Vollzugseinrichtung nach für eine Mitwirkung eignen.

(3)

Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen der untergebrachten Person Beschränkungen auferlegt werden, die zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung unerlässlich sind, sofern vorherige therapeutische Bemühungen erfolglos geblieben sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen.

(4)

Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbMVollzG

Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.