3

§ 3 HmbKHG

Notfallversorgung im Krankenhaus, Einsatz- und Alarmpläne

(1)
1

Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten von ihrem Leistungsangebot her geeignete Krankenhäuser verpflichten, Notfallaufnahmen einzurichten und zu betreiben.

2

Satz 1 gilt abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. März 2014 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind.

(2)

Das Krankenhaus hat zur Abwehr interner Schadensereignisse sowie zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz eine Notfallplanung aufzustellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen sowie an entsprechenden Übungen teilzunehmen.

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HmbKHG

Hamburgisches Krankenhausgesetz

HH Hamburg
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