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§ 3 HmbBNatSchAG

Landwirtschaftliche Bodennutzung

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(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG)

Ergänzend zu § 5 Absatz 2 BNatSchG ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung folgender Grundsatz der guten fachlichen Praxis zu beachten: Auf artenreichen Grünlandstandorten (altes Dauergrünland) ist ein Umbruch zu unterlassen.

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Artenreiche Grünlandstandorte liegen vor, wenn mindestens fünfzehn typische Grünlandarten ohne Berücksichtigung der Ruderalisierungszeiger wie Ackerwildkräuter oder Trittpflanzen auf Nass-, Feucht- und mittlerem (mesophilem) Grünland und seltene und gefährdete Pflanzenarten vorkommen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbBNatSchAG

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes

HH Hamburg
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