Der Beginn der Sammlung von Unterschriften für den Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (§ 4 Absatz 1) ist dem Senat schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige darf nur durch nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigte Personen erfolgen und muss enthalten
einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage jeweils mit Begründung,
ein Muster der Unterschriftsliste nach § 4 Absatz 1 und
die Namen von drei nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigten Vertrauenspersonen, die einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen entgegenzunehmen und durch zwei Vertrauenspersonen Erklärungen übereinstimmend abzugeben; im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen ist ein Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Initiatoren sind nachzuweisen.
Der Senat teilt der Bürgerschaft unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit.