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§ 3 VAbstG

Anzeige

(1)

Der Beginn der Sammlung von Unterschriften für den Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (§ 4 Absatz 1) ist dem Senat schriftlich anzuzeigen.

1)
(2)

Die Anzeige darf nur durch nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigte Personen erfolgen und muss enthalten

1.

einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage jeweils mit Begründung,

2.

ein Muster der Unterschriftsliste nach § 4 Absatz 1 und

3.

die Namen von drei nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigten Vertrauenspersonen, die einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen entgegenzunehmen und durch zwei Vertrauenspersonen Erklärungen übereinstimmend abzugeben; im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen ist ein Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Initiatoren sind nachzuweisen.

(3)

Der Senat teilt der Bürgerschaft unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit.

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