Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben sowie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung.
Sie fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung, Technik und Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen.
Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter hin. ln Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen der Geschlechter berücksichtigt.
Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, sonstige weibliche Beschäftigte und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.
Die Hochschulen stellen ein diskriminierungsfreies Studium und eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615) gelten für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend.
Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Familien und Studierenden mit Kindern.
Sie fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung.
Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit.
Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse, den Fürsorge- und Betreuungsaufwand von Studierenden und Beschäftigten mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.
Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen am Hochschulleben mit angemessenen Vorkehrungen und berücksichtigen dies als Leitprinzip.
Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und tragen dafür Sorge, dass die Angebote der Hochschulen möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können.
Die Hochschulen stellen Aktionspläne zur Umsetzung der gleichberechtigten Teilhabe an den Hochschulen auf, die Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten vorsehen.
ln der Lehre soll auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern wissenschaftlich gleichwertige Lehrmethoden und -materialien zur Verfügung stehen und die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung dies zulässt.
Auf Antrag kann der zuständige Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden, sofern die Gleichwertigkeit der Prüfung gewährleistet ist; der Antrag ist zu begründen.
Wenn die spätere berufliche Anerkennung des Abschlusses gefährdet wird, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin vor der Entscheidung über den Antrag darauf hinzuweisen.
Die Hochschulen leisten ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt.
Sie setzen sich mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.
Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit.
Sie fördern den Austausch mit ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen.
Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.
Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie mit Partnern der Wirtschaft zusammen.
Bei Aufgaben nach dem Studentenwerksgesetz arbeiten sie mit den Studentenwerken zusammen.
Sie fördern die Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im gesellschaftlichen Leben und in der beruflichen Praxis sowie in der praxisorientierten Umweltbildung.
Sie unterstützen den wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfer.
Hierzu sollen Transferstellen eingerichtet werden.
Die Hochschulen gewährleisten ein koordiniertes Leistungsangebot zur elektronischen Kommunikation und Informationsverarbeitung, zur wissenschaftlichen Information und zum Einsatz von Medien in Lehre, Forschung und Studium.
Sie stellen dafür die institutionelle und organisatorische Infrastruktur bereit.
Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Belange der Spitzensportler und Spitzensportlerinnen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt und unterstützen diese im Rahmen der Gesetze im Bereich der Hochschulzulassung.
Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Sie berichten regelmäßig über Lehrangebote und Forschungsergebnisse.
Sie unterrichten laufend ihre Mitglieder über Angelegenheiten, die der hochschulpolitischen Willensbildung unterliegen.
Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften bereiten durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr.
Den Kunsthochschulen obliegen die Pflege und Weiterentwicklung der Künste und der Grundlagenwissenschaften der Künste.
Sie dienen der Vermittlung künstlerischer und kunstwissenschaftlicher Fähigkeiten und bereiten auf kunstpädagogische Berufe vor.
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Forschung betreffen oder für die Forschung bedeutsam sind, gelten für künstlerische und für gestalterische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
Die Hochschulen betreiben die Kontaktpflege mit ihren ehemaligen Mitgliedern.
Die Hochschulen können andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlichen oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Aufgaben zusammenhängen und durch deren Erfüllung die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Verordnung solche Aufgaben zu übertragen.