3

§ 3 HRG

Gleichberechtigung von Frauen und Männern

1

Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

2

Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.

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HRG

Hochschulrahmengesetz

DE Bund
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