3

§ 3 HBO

Allgemeine Anforderungen

1

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

2

Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.

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Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.

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HBO

Hessische Bauordnung

HE Hessen
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