3

§ 3 GkG NRW

Geschäftsführung

(1)
1

Die Arbeitsgemeinschaften geben den Mitgliedern Anregungen; sie fassen keine die Mitglieder bindenden Beschlüsse.

2

Die Zuständigkeit der Organe der einzelnen Mitglieder bleibt unberührt.

(2)
1

Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften ist durch die Beteiligten zu regeln.

2

In der Regelung sind die Aufgabengebiete näher zu bestimmen, auf denen eine Arbeitsgemeinschaft sich betätigen will; ferner sind in ihr die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft zu treffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GkG NRW

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

NW Nordrhein-Westfalen
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