Bebauungspläne nach dem Baugesetzbuch werden durch Rechtsverordnung des Senats festgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Die Feststellung der Pläne durch Rechtsverordnung des Senats setzt voraus, dass das Verfahren nach dem Zweiten Abschnitt abgeschlossen worden ist.
Die Bürgerschaft stellt Bebauungspläne durch Gesetz fest, wenn
sie sich die Feststellung vorbehalten hat,
die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Planentwurf nicht zugestimmt hat,
der Senat ihr Entwürfe zur Feststellung vorlegt.
Der Senat legt den Planentwurf der Bürgerschaft zur Feststellung vor, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung beschlossen hat.
Der Senat wird ermächtigt, gesetzlich festgestellte Bebauungspläne durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben.
Abweichend von § 10 BauGB werden die Bebauungspläne im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
Die Verkündung von Karten und Zeichnungen kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz oder in der Rechtsverordnung hingewiesen wird.
Sind amtlich nicht veröffentlichte Bekanntmachungen sachverständiger Stellen Bestandteil der Festsetzungen eines Bebauungsplans, so sind diese beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niederzulegen.
Hierauf soll im Gesetz oder der Rechtsverordnung hingewiesen werden.
Die Niederlegung kann an anderer Stelle erfolgen oder durch eine andere Art der kostenfreien Zugänglichmachung ersetzt werden, wenn im Gesetz oder in der Rechtsverordnung darauf hingewiesen wird und deren dauerhafte Bereitstellung durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist.
Soweit im Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf eine Niederlegung an anderer Stelle oder eine andere Art der kostenfreien Zugänglichmachung verwiesen wird, kann diese durch die Niederlegung beim Staatsarchiv ersetzt werden.
Die erfolgte Niederlegung beim Staatsarchiv nach Satz 4 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Sind die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt, gilt der Bebauungsplan als rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, zu dem er im Falle einer ordnungsgemäßen Zugänglichmachung der Bekanntmachungen der sachverständigen Stellen in Kraft getreten wäre.