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§ 3 GKG

Höhe der Kosten

(1)

Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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GKG

Gerichtskostengesetz

DE Bund
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