3

§ 3 GKWG

Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts

(1)

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

1.

das 16. Lebensjahr vollendet haben,

2.

seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie

3.

nicht nach § 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2)
1

Wer in mehreren Wahlkreisen des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in dem Wahlkreis wahlberechtigt, in dem sich nach dem Melderegister seine Hauptwohnung befindet.

2

Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einem Wahlkreis des Landes befindet.

(3)

Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme einzubeziehen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GKWG

Gemeinde- und Kreiswahlgesetz

SH Schleswig-Holstein
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