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§ 3 HundeVO

Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

(1)
1

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter

1.

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.

zuverlässig ist,

3.

sachkundig ist,

4.

eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Vorlage bei der zuständigen Behörde nicht länger als sechs Monate zurückliegt,

5.

nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,

6.

nachweist, dass der Hund mit einem Chip nach § 12 gekennzeichnet ist,

7.

nachweist, dass für den Hund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist,

8.

nachweist, dass die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.

2

Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, müssen die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 bis 3 bei einer von dieser mit der Verantwortung für den Hund beauftragten natürlichen Person vorliegen.

3

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist befristet, höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen.

4

Sind für einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein Hund älter als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.

(2)
1

Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen.

2

Die befristete Erlaubnis nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass alle Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3)

Die Erlaubnis kann in den Fällen des § 2 Abs. 2 oder wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist, widerrufen werden.

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HundeVO

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden

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