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§ 3 GastV

Schank- und Speisewirtschaften

(1)
1

Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsgemäße Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen.

2

Der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften muss barrierefrei und die den Gästen dienenden Räume der Schank- und Speisewirtschaften müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.

(2)
1

In Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

2

Türen dürfen beim Öffnen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen.

3

Die lichte Breite der Eingangstür muss mindestens 0,90 m betragen.

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GastV

Gaststättenverordnung

BE Berlin
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