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§ 3 FrUrlV NRW

Anwendung des Mutterschutzgesetzes

(1)

Auf die Beschäftigung und den Gesundheitsschutz von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.

zu Zielen des Mutterschutzes und Begriffsbestimmungen (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),

2.
3.

zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),

4.

zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9, 10 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 14 des Mutterschutzgesetzes),

5.

zu unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für

a)

schwangere Frauen (§ 11 des Mutterschutzgesetzes) und

b)

stillende Frauen (§ 12 des Mutterschutzgesetzes),

6.

zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes),

7.

zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) und

8.

zu den Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 32 und 33 des Mutterschutzgesetzes).

(2)
1

An die Stelle des Arbeitgebers im Sinne des Mutterschutzgesetzes tritt die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, zuständige dienstvorgesetzte Stelle.

2

Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften und damit einhergehenden Befugnissen gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

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