Soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, können über den Einheitlichen Ansprechpartner Saar
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Auskünfte verlangen und Verfahren abwickeln,
Dienstleistungsempfänger im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG Auskünfte verlangen.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und solche aus Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.